Öffentliches Wassergut

Die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes bedeutet das flächenmäßige Grundeigentum wasserführender und verlassener Bette öffentlicher Gewässer. Hiezu sind neben der von der Wasserwelle überflutenden Grundfläche auch meist Böschungsflächen, Bepflanzungs- und Auwaldstreifen, Begehungs- und Befahrungsstreifen sowie Hochwasserabflussgebiete hinzuzurechnen. 

  • Öffentliches Wassergut stellt in eigentumsrechtlicher Hinsicht unbewegliches Bundesvermögen dar. 
  • Die rechtliche Eigenschaft des Grundeigentums ist im § 4 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. normiert.
  • Öffentliches Wassergut genießt besonderen Schutz und es kann daran weder das Eigentumsrecht noch ein anderes dingliches Recht durch Ersitzung erworben werden.

Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch insbesondere

  • der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,
  • dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
  • dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis
  • der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen,
  • der Erholung der Bevölkerung

Um die Fließgewässer vor unerwünschten Zugriffen zu bewahren, ist ihre definitive Abgrenzung, Vermessung und Vermarkung eine der wesentlichen Aufgaben des Verwalters des öffentlichen Wassergutes. 

Für Grundinanspruchnahmen und Nutzungen von öffentlichem Wassergut ist die Zustimmung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes erforderlich. 

Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes ist organisatorisch in der A14 - Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit angesiedelt.