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Öffentliches Wassergut

Als Öffentliches Wassergut (kurz ÖWG) werden Grundstücke bezeichnet, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden und in Verbindung zu einem Gewässer stehen. Es stellt unbewegliches Bundesvermögen dar, das besonderen Schutz genießt. Es kann daran weder das Eigentumsrecht noch ein anderes dingliches Recht durch Ersitzung erworben werden.

Die Verwaltung der Gewässergrundstücke wurde den Bundesländern übertragen. In der Steiermark erfolgt sie durch die Abteilung 14, Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, in Zusammenarbeit mit den  Baubezirksleitungen.


Das Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) regelt in § 4, welchen Zwecken das Öffentliche Wassergut dient:

  • der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,
  • dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
  • dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
  • der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen,
  • der Erholung der Bevölkerung

Das Wasser selbst ist nicht dem Öffentlichen Wassergut zuzurechnen.

Für alle Grundinanspruchnahmen und Nutzungen auf Öffentlichem Wassergut, die über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) hinausgehen, ist die Zustimmung des Verwalters des ÖWG erforderlich.

  •  Informationsbroschüre "Öffentliches Wassergut in der Steiermark"
  •  Leitfaden für Nutzungen von Öffentlichem Wassergut
 

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