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Förderung von Rückbau und Sanierung von Artesern

  • Rückbau einer artesischen Brunnenanlage
  • Sanierung (Rückbau und anschließende Neuerrichtung) einer artesischen Brunnenanlage

Als Förderungswerber gelten Gemeinden und/oder die Eigentümer einer artesischen Brunnenanlage.

Stellen die Neuerrichtung oder Sanierung einer artesischen Brunnenanlage die technisch und betriebswirtschaftlich zweckmäßigste Variante zur Sicherung der Trinkwasserversorgung dar, so erfolgt eine Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG). Die Höhe der Förderung von Artesischen Brunnen gemäß dem UFG ist analog zur Förderung von Einzelwasseranlagen. Zu beachten ist dabei, daß nur Gemeinden eine entsprechende UFG-Förderung von Artesern in Anspruch nehmen können.

Die Landesförderung wird als Pauschalförderung gemäß den Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft Land Steiermark 2026 abgewickelt und ist wie in nachfolgender Auflistung angeführt:

  • Rückbau einer artesischen Brunnenanlage
    • Förderwerber = Gemeinde: € 2.000,- pro artesischen Brunnen. Bei Verzicht auf eine anschließende Neuerrichtung und Herstellung einer Anschlußleitung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz: 1/3 der anfallenden Kosten der Anschlußleitung bzw. max. € 1.200,-
    • Förderwerber = Eigentümer: Rückbau einer artesischen Brunnenanlage € 1.750,- pro artesischen Brunnen. Bei Verzicht auf eine anschließende Neuerrichtung und Herstellung einer Anschlußleitung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz: 1/3 der anfallenden Kosten der Anschlußleitung bzw. max. € 1.200,- Kosten für eine wasserbautechnische Bauaufsicht max. € 800,-
  • Sanierung (Rückbau und anschließende Neuerrichtung) einer artesischen Brunnenanlage
    • Förderwerber = Konsensinhaber bzw. Gemeinde:
    • Rückbau: € 1.750,-
    • anschließende Neuerrichtung: € 35,-/lfm Bohrlochstrecke
    • Kosten für eine wasserbautechnische Bauaufsicht max. € 800,-
    • Die Höhe der Landesförderung - Summe aller Pauschalen bzw. Förderanteile -
      beträgt maximal € 5.000,- pro artesischer Brunnenanlage

Als generelle Förderungsvoraussetzungen gelten die die Vorgaben des Arteser Aktionsprogrammes 2.0 und die Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft des Landes Steiermark sowie die Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft des Bundes.

Die Förderung für die umgesetzten Maßnahmen muss bis 31.12.2027 beantragt werden.

Weitere Voraussetzungen sind im Förderungsvertrag des Bundes sowie des Landes Steiermark enthalten.

Nähere Informationen dazu finden Sie  hier.

 

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