Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan


Als Grundlage für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dienen: 

§ 55 (1) Aufgaben der Wasserwirtschaft

 

a) die Zusammenfassung und Koordination aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande
b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung, 
c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§34, 35, 37),
für Verordnungen gemäß §33 Abs. 2,
für Sanierungsprogramme §55 (4) Planungsanmeldung gemäß §33d,
für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß §33f,
für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß §54 sowie
für Regionalprogramme gemäß §55g Abs.1 Z1,
f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.

§ 55 (4) Planungsanmeldung

Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.