Wasserschongebiete in der Steiermark

Stand: November 2020

 Karten der Wasserschongebiete

Verordnungstext als PDF

 Friesach bei Graz (Grundwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Friesach bei Graz LGBl.Nr. 75/1963, 5. März 1963
 Graz-Andritz (Grundwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Graz-Andritz LGBl.Nr. 139/1971, 13. Okt. 1971
Hochschwab (Quellwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Hochschwab BGBl.Nr. 345/1973, 26. Juni 1973
 Kapfenberg-Hafendorf (Grundwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Kapfenberg-Hafendorf LGBl.Nr. 34/1997, 23. Mai 1997, letzte Novelle LGBl.Nr. 18/2006
 Leoben-Winkl (Grundwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Leoben-Winkl LGBl.Nr. 39/1965, 18. Jänner 1965
 Niederwechsel (Quellwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Niederwechsel LGBl.Nr. 73/1963, 21. Juni 1993
 Sarstein (Quellwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Sarstein BGBl.Nr. 736/1974, 18. Nov. 1974
letzte Novelle BGBl.Nr. 99/1984
 Schladming (Quellwasser)
 Karte Digitaler Atlas

  Schladming LGBl.Nr. 52/2013, 17. April 2013

 Schneeberg (Quellwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Schneeberg BGBl.Nr. 353/1965, 9. Dez. 1965
 Schöckl (Quellwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Schöckl LGBl.Nr. 12/1989, 3. Jänner 1989
 Steinberg (Arteser)
 Karte Digitaler Atlas
 Steinberg LGBl.Nr. 27/2005, 30. März 2005
Totes Gebirge (Quellwasser)
 Karte Digitaler Atlas
 Totes Gebirge BGBl.Nr. 79/1984, 25. Jänner 1964

 Weizer Bergland (Grundwasser)
 Karte Digitaler Atlas 

 Weizer Bergland LGBl.Nr. 58/2009, 26. Juni 2009
 Novelle LGBl.Nr. 84/2012, 29. August 2012

Widmungsgebiet 2 Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg (Grundwasser)
 Karte Digitaler Atlas 

 Widmungsgebiet 2 Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg LGBl.Nr. 39/2015, 29. Mai 2015
 Novelle LGBl.Nr. 70/2020, 28. Juli 2020

Wasserrechtsgesetz gemäß §34 (1) und (2)

Gemäß §34 (1)
Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§30 Abs.2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

Gemäß §34 (2)
Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.