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Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete

Mit der Novelle zum WRG 2003 wurde die Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht übernommen. Ziel der WRRL ist es, den „guten Zustand“ der Gewässer bis 2015 zu erreichen. Für die Umsetzung dieses Zieles sind flusseinzugsgebiets- bezogene Bewirtschaftungspläne unter Einbindung der Öffentlichkeit zu erstellen. Als erster Schritt wurde 2004 eine Bestandsaufnahme der Gewässer (Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet > 100 km2 und Grundwässer) samt Risikoanalyse durchgeführt. Die Ergebnisse der Länder werden vom Bund österreichweit zusammengefasst und bis März 2005 an die Europäische Kommission vorgelegt. Als nächster Schritt sind die Fließgewässer mit Einzugsgebieten > 10 km2 zu erfassen und auf Basis der IST-Bestandsanalyse ein Untersuchungs- programm (Monitoring) zur definitiven Einstufung der Gewässer bis Ende 2006 aufzubauen. Die Ergebnisse der IST-Bestandsanalyse und des Monitorings fliesen schließlich in die Erstellung des „Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes“ 2009 mit den begleitenden Maßnahmenprogrammen ein.

Externe Verknüpfung Europäische Wasserrahmenrichtlinie - IST-Bestandsanalyse (Artikel aus der Wasserland Steiermark Zeitschrift, Ausgabe 1/05).

Siehe auch Externe Verknüpfung Lebensministerium

 
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß WRG

§55c (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (55b Abs.1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung  der in §§30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - entsprechend dem Verfahren nach §55h - mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§55c (2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere

  1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikation Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand  (Bestandsaufnahme §55d);
  2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§59e, f);
  3. die zur Erreichung der in den §§30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§§5f Abs.1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des §55e;
  4. die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß §55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß §32a);
  5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

§55c (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.

§55c (4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:

  1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22. Dezember 2004;
  2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22. Dezember 2006;
  3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit(gegliedert in Planungsräume), spätestens bis zum 22. Dezember 2008;
  4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftsungsplanes spätestens bis zum 22. Dezember 2009.

§55c (5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs.2 bis 4 gelten hiefür sinngemäß.

 
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