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Förderung – Entsiegelung

Eine Förderung von Entsiegelungsmaßnahmen ist für jene Siedlungsbereiche möglich, in denen durch die geförderten Maßnahmen zukünftig Niederschlagswasser über Grünflächen versickert wird.

  • Abbruch der gebundenen Tragschicht und Deckschicht,
  • Aufbau mit sickerfähigem Material in Höhe der entfernten gebundenen Tragschicht und Deckschicht,
  • Herstellen einer Grünfläche (Rasen- oder Wiesenfläche bzw. versickerungsfähiger Flächen mit Rasengittersteinen, Rasenwaben oder Schotterrasen)

Eine Förderung (Bund und Land) für Entsiegelungsmaßnahmen kann von Verbänden und Gemeinden beantragt werden.

Zusätzlich kann eine alleinige Landesförderung auch von natürlichen und juristischen Personen im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlichen Kanalisationsbetreiber beantragt werden, sofern mindestens 250 m² entsiegelt werden.

Die Bundesförderung beträgt 10% bis 40% der förderungsfähigen Investitionskosten und wird jährlich für alle Gemeinden festgelegt.

Die Landesförderung beträgt 7% bis 12% der förderfähigen Investitionskosten und wird jährlich für alle Gemeinden festgelegt. Zusätzliche Steigerungsbeträge des Landes im Ausmaß von bis zu 10% der förderungsfähigen Investitionskosten können für siedlungswasserwirtschaftliche Maßnahmen im besonderen Landesinteresse gewährt werden.

Als generelle Förderungsvoraussetzungen gelten die Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft des Bundes sowie die Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft des Landes Steiermark.

Eine Voraussetzung bei Entsiegelungen ist, dass die bestehende Regenwasserableitung von versiegelten Flächen (über Kanäle, Abzugsgräben) durch eine flächige Versickerung ersetzt oder entlastet wird und die entsiegelte Fläche im Eigentum des Förderwerbers steht.

Die im beantragtem Bauabschnitt entsiegelte Fläche muss

  • mindestens eine zusammenhängende Fläche von 250 m² haben, welche durch Grundstückseinfahrten, Straßen- oder Wegquerungen oder schon bestehende entsiegelte Flächen unterbrochen sein kann, oder
  • wenn keine zusammenhängende entsiegelte Fläche von 250 m² nachgewiesen werden kann, mindestens eine entsiegelte Gesamtfläche von 1.000 m² aufweisen.
 
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