Leitfaden für Nutzungen von Öffentlichem Wassergut
Ziele des Leitfadens
Die Republik Österreich als Grundeigentümerin, vertreten durch den Verwalter im Land Steiermark, nimmt ihre Rechte und Pflichten auf Basis der Bestimmungen des § 4 WRG sowie darüberhinausgehender Vereinbarungen wahr. Ziel des Leitfadens ist es, einheitliche Kriterien und Parameter für die Zustimmung zu einer Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Wassergutes bei den am häufigsten geplanten Anlagen in einer aktualisierten Form darzustellen.
Darüber hinaus soll der Leitfaden Gestattungswerbern Grundlagen zur Verfügung stellen, die diese ermöglichen, ihre Planungen entsprechend den Interessen des Verwalters des öffentlichen Wassergutes auszurichten, sofern eine Inanspruchnahme nicht gänzlich zu untersagen ist.
Zusätzlich soll auch sichergestellt werden, dass die Anträge auf Gestattungen von Inanspruchnahmen der Flächen des öffentlichen Wassergutes so weit als möglich einheitlich in der Steiermark und nachvollziehbar behandelt werden.
Die Vielfalt an Gewässertypen und die Variabilität möglicher Eingriffe werden es aber weiterhin notwendig machen, Einzelfallbeurteilungen bei Gestattungen vorzunehmen. Auch in diesem Falle kann es nützlich sein, sich auf vorab formulierte Vorgaben stützen zu können.
Der Leitfaden ist als dynamisches Werkzeug konzipiert, das ergänzt und an sich ändernde
Rahmenbedingungen angepasst werden soll.
Der vorliegende Leitfaden kann und soll kein umfassendes, abschließendes Nachschlagewerk für sämtliche Nutzungen und Eingriffe auf Flächen des öffentlichen Wassergutes sein. Weiters geht der Leitfaden nicht auf rechtliche und vertragliche Aspekte der Gestattung ein, orientiert sich aber naturgemäß an geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Mit diesem Leitfaden soll auch den neuen Anforderungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Gewässerzustandes entsprechend den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie bzw. des Wasserrechtsgesetzes (WRG) und dem damit in Verbindung stehenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan entsprochen werden.