Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (BGBI.II NR. 98/2010)
Ziel dieser Verordnung ist die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser mittels festgelegter Werte für den gemäß § 30c Abs. 1 WRG 1959 zu erreichenden Zustand sowie die Festlegung von Kriterien und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Verschlechterung und Verschmutzung.
In der Verordnung werden der gute chemische Zustand durch Grundwasserqualitätsnormen und Schwellenwerte für Schadstoffe bezeichnet und Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustands im Grundwasser festgelegt.
Weiters legt die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vor Verschlechterung bzw. Verschmutzung Einbringungsverbote sowie -beschränkungen fest und bezeichnet die Kriterien für die Ausweisung von Gebieten gemäß § 33f WRG 1959.
QZV_Chemie_Grundwasser
QZV_Chemie_Grundwasser_Erläuternde Bemerkungen